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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11789/19 OVG   

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https://dejure.org/2020,30700
OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11789/19 OVG (https://dejure.org/2020,30700)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.08.2020 - 8 A 11789/19 OVG (https://dejure.org/2020,30700)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. August 2020 - 8 A 11789/19 OVG (https://dejure.org/2020,30700)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 S 1 BauUntPrüfV RP, § 1 Abs 2 S 2 BauUntPrüfV RP, § 3 Abs 1 BauO RP, § 47 Abs 6 BauO RP, § 6 Abs 2 BauO RP
    Bauantrag; Baumwurfgefahr; abwassertechnische Erschließung; Stellplätze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwassertechnische Erschließung gesichert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Baugenehmigung: Notwendigkeit eines Nachweises über das Nichtbestehen einer Baumwurfgefahr

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 - 8 A 11822/16

    Schlusspunkttheorie bei fehlender forstrechtlicher Umwandlungsgenehmigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11789/19
    Aufgrund der in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Bl. 48 GA) aufgenommenen Angabe des Ehemanns der Klägerin, es sei "westlich der zur Bebauung vorgesehenen Flächen eine Fläche von ca. 400 qm gerodet" worden, hat der Senat im Zulassungsbeschluss vom 4. Dezember 2019 die - bis dahin weder von den Beteiligten noch vom Verwaltungsgericht erörterte - Frage als klärungsbedürftig aufgeworfen, ob ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung in Anwendung der sog. Schlusspunkttheorie daran scheitert, dass die Klägerin inzwischen eine Fläche von 400 qm auf dem Baugrundstück gerodet hat, eine hierfür möglicherweise erforderliche forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung aber wohl bisher nicht vorliegt (vgl. den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - 8 A 10166/19.OVG -, S. 4 des Beschlussabdrucks, unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. Mai 2017 - 8 A 11822/16.OVG -, BauR 2017, 1668 und juris, Rn. 37 ff., wonach in Anwendung der sog. Schlusspunkttheorie die Baugenehmigung zu versagen ist, wenn eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung für eine auf dem Baugrundstück bereits vorgenommene Rodung von Wald fehlt).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist einschlägige Norm zur Beurteilung der Frage der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens im Falle des Heranrückens an einen Waldbestand die baupolizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBauO; diese erfasst mit dem Erfordernis, dass durch die Errichtung einer baulichen Anlage keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herbeigeführt werden darf, auch von außen auf die Anlage einwirkende Gefahren, wie z. B. durch Baumwurf bei einer zu nahe an einen bestehenden Wald heranrückenden Wohnbebauung (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1993 - 8 A 10876/92.OVG -, ESOVGRP, und vom 24. Mai 2017 - 8 A 11822/16.OVG -, BauR 2017, 1668 und juris, Rn. 45 f, m.w.N.).

    (vgl. dazu im Einzelnen das Senatsurteil vom 24. Mai 2017, a.a.O., Rn. 49 ff.).

  • VGH Bayern, 28.12.1998 - 14 B 95.1255
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11789/19
    Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 LBauO ist in diesen Fällen jedoch das Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr; das bloß abstrakte Risiko einer Gefährdung durch umstürzende Bäume genügt hingegen nicht (vgl. die zitierten Senatsurteile sowie insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 10 A 1494/17 -, juris, Rn. 7 ff., m.w.N., sowie BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998 - 14 B 95.1255 -, juris, Rn. 23).

    Eine konkrete Baumwurfgefahr erfordert dabei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass (grenz- bzw. vorhaben-)nah stehende Bäume auf dem Grundstück des Bauherrn in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko des Umstürzens hinaus geht, umfallen werden (so OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018, a.a.O., Rn. 8 ff., m.w.N.) bzw. dass ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in der überschaubaren Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (so BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.).

    Der Senat hegt keine Zweifel daran, dass eine Abarbeitung dieser Checkliste geeignet ist, um seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörden hinreichende Feststellungen zum Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr für ein Bauvorhaben treffen zu können, die dann ggf. Anlass sein können, vom Bauherrn die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über Art und Ausmaß der tatsächlich bestehenden Gefahr verlangen zu dürfen, wobei allerdings ggf. auch die Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Eigentümers benachbarter Waldflächen zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch Kerkmann/Saame, BauR 2019, 1702, 1706, unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2014 - 8 A 10524/14

    Baugenehmigung für Freiterrasse mit Außenbestuhlung eines Eiscafes

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11789/19
    Weitere Unterlagen hat der Bauantragsteller nur vorzulegen, wenn sie von der Bauaufsichtsbehörde in Anwendung von § 63 Abs. 2 Satz 1 LBauO nach pflichtgemäßem Ermessen verlangt werden (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2014 - 8 A 10524/14.OVG -, BauR 2015, 460 und juris, Rn. 22, m.w.N.).

    Die Unzulässigkeit eines Bauvorhabens folgt daher nur dann bereits aus dem formellen Umstand der Nichtvorlage einer geforderten Unterlage, wenn der Bauherr gehalten war, eine solche Unterlage zum Nachweis bestimmter Gegebenheiten vorzulegen (vgl. das Senatsurteil vom 26. November 2014, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2018 - 10 A 1494/17

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Zweifamilienhauses mit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11789/19
    Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 LBauO ist in diesen Fällen jedoch das Bestehen einer konkreten Baumwurfgefahr; das bloß abstrakte Risiko einer Gefährdung durch umstürzende Bäume genügt hingegen nicht (vgl. die zitierten Senatsurteile sowie insbesondere auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 10 A 1494/17 -, juris, Rn. 7 ff., m.w.N., sowie BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998 - 14 B 95.1255 -, juris, Rn. 23).

    Eine konkrete Baumwurfgefahr erfordert dabei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass (grenz- bzw. vorhaben-)nah stehende Bäume auf dem Grundstück des Bauherrn in naher Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit, die über das allgemeine Risiko des Umstürzens hinaus geht, umfallen werden (so OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018, a.a.O., Rn. 8 ff., m.w.N.) bzw. dass ein Schaden bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im konkret zu beurteilenden Einzelfall in der überschaubaren Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintritt (so BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.10.2015 - 8 A 10833/15

    Ungenehmigte baurechtswidrige Garage muss beseitigt werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2020 - 8 A 11789/19
    Da sich das Erfordernis der gesicherten wegemäßigen Erschließung nicht allein auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern des geplanten Gebäudes oder auch des jeweiligen Stellplatzes bezieht (vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - 8 A 10833/15.OVG -, juris, Rn. 9 ff.), hatte das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass bei dieser Anordnung der Stellplätze P1 bis P4 das Erfordernis der Erreichbarkeit nach § 47 Abs. 6 LBauO insoweit nicht erfüllt wäre.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 8 C 10123/22

    Bebauungsplan der Gemeinde Wellen unwirksam

    Im Rahmen eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens sind die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung ( § 3 Abs. 1 LBauO ) nach der Rechtsprechung des Senats nur dann nicht erfüllt, wenn eine konkrete forstwirtschaftliche Untersuchung eine Baumwurfgefahr ergibt (OVG RP, Urteil vom 26. August 2020 - 8 A 11789/19.OVG -, juris Rn. 44).

    Ein pauschales Abstellen auf die abstrakte Möglichkeit des Baumwurfs genügt nicht (OVG RP, Urteil vom 26. August 2020, a.a.O. Rn. 50; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 10 A 1494/17 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 28. Dezember 1998 - 14 B 95.1255 -, juris Rn. 23).

  • VG Trier, 16.03.2021 - 7 L 436/21

    Die Bauarbeiten an der Jugendherberge "Saarblick" dürfen fortgeführt werden

    Was die Anforderungen an die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze angeht, enthält die Stellplatz-VV Richtzahlen für den notwendigen Stellplatzbedarf, die als vorweggenommenes Sachverständigengutachten angesehen werden (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 26. August 2020 - 8 A 11789/19.OVG -, Rn. 59, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.07.2023 - 8 A 11061/22

    Baurechtliche Verpflichtung, ausreichend Stellplätze zu errichten;

    Was die Anforderungen an die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit notwendiger Stellplätze angeht, enthält die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 24. Juli 2000 (MinBl. 2000, S. 231) - Stellplatz-VV - Richtzahlen für den notwendigen Stellplatzbedarf, die sich nach allgemeiner Auffassung an dem auf einer sachgerechten Auswertung von Erfahrungen beruhenden durchschnittlichen Bedarf orientieren und daher zutreffende Anhaltspunkte für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze darstellen, weshalb sie als vorweggenommenes Sachverständigengutachten angesehen werden (vgl. OVG RP; Urteil vom 26. August 2020 - 8 A 11789/19.OVG - sowie OVG RP, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 8 A 10065/12.OVG - ).
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